e) Zusammenfassend steht fest, dass der neue Fussweg den Minimalanforderungen der einschlägigen VSS-Normen nicht entspricht. Er ist zu steil und zu schmal. Er kann daher die Funktion als öffentlicher Fussweg nur ungenügend erfüllen. Zudem erfüllt er die Anforderungen an eine gute Erreichbarkeit für die Sanität nicht und stellt auch sonst keine genügende Erschliessung für das Wohnhaus des Beschwerdeführers dar. Aufgrund der Topografie ist eine rollstuhlgängige Wegführung nicht möglich und auch nicht vorgeschrieben, zumal der alte Weg auch nicht rollstuhlgängig war. Der neue Weg müsste aber so gestaltet werden, dass er auch von älteren und behinderten Menschen benutzt werden kann.