SG enthält eine vergleichbare Bestimmung und schreibt unter der Marginalie "Lichtraumprofil" vor, dass auf einer Breite von 0.50 m beidseits eines öffentlichen Wegs in jedem Fall das Lichtraumprofil freizuhalten ist.37 Für die minimale Treppenbreite gelten weitgehend die gleichen Grundsätze wie bei den Fusswegen.38 Bei sehr geringem Verkehrsaufkommen, vorwiegendem Einrichtungsverkehr oder bei engen Raumverhältnissen wird eine minimale lichte Breite von 2.00 m (ohne seitliche Begrenzung) bzw. von 2.50 m (mit seitlicher Begrenzung) empfohlen. Zudem ist mindestens auf einer Seite ein Handlauf anzubringen.39