6 der SN 640 201 von 1992. Die neuere und spezifisch auf den Fussgängerverkehr ausgerichtete SN 640 070 von 2009 nennt eine Mindestbreite von 1.25 m. Damit die Fussgängerinnen und Fussgänger die Gehfläche vollständig benutzen können, sieht die SN 640 070 gegenüber Stützmauern, Zäunen, Hecken, Geländern und anderen festen Abgrenzungen zudem einen Umfeldzuschlag von mindestens 0.20 m vor.36 Art. 83 Abs. 3 SG enthält eine vergleichbare Bestimmung und schreibt unter der Marginalie "Lichtraumprofil" vor, dass auf einer Breite von 0.50 m beidseits eines öffentlichen Wegs in jedem Fall das Lichtraumprofil freizuhalten ist.37