daher, wenn der Fussweg genügend breit für eine einzelne Person ist. Da ein öffentlicher Fussweg grundsätzlich auch älteren oder gehbehinderten Personen offenstehen muss, ist fraglich, ob das Standard-Lichtraumprofil von 1.00 m Breite im vorliegenden Fall genügt. Massgeblich dürfte wohl eher das erweiterte Lichtraumprofil sein, das nicht nur Personen mit Alltagsgepäck berücksichtigt, sondern auch Personen, die entweder grosses Reisegepäck bzw. sperrige Ausrüstungen mitführen oder die auf spezielle Gehilfen angewiesen sind.35 Aus dem Fachbericht des Tiefbauamts ergibt sich, dass der Weg deshalb mindestens 1.20 m breit sein muss. Dies ergibt sich aus Ziff. 6 der SN 640 201 von