Aufgrund der einschlägigen VSS-Normen ergibt sich dazu Folgendes: Die Breite des Fusswegs muss an der engsten Stelle mindestens dem erforderlichen Lichtraumprofile der massgebenden Verkehrsteilnehmenden entsprechen.34 Der Umstand, dass der alte Weg überwiegend eine Breite von bloss 90 cm bis 95 cm aufweist, deutet darauf hin, dass Begegnungsfälle in der Regel nicht vorkommen. Sofern diese Annahme zutrifft, genügt es 34 SN 640 070 Ziff. 17.2 18