Aufgrund der Vorakten ist davon auszugehen, dass die Gemeinde zu diesen Fragen keine weitern Abklärungen getroffen hat. Bei der Lage und der Dimensionierung des neuen Fusswegstückes hat sie sich offenbar lediglich an den Bedürfnissen der Beschwerdegegner sowie an der bisherigen Wegbreite orientiert, die sie als ortsüblich beurteilt. Sie hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass der alte Fussweg keine seitliche Begrenzung aufwies und sie hat nicht geklärt, welche Mindestbreite für die konkreten Funktionen des fraglichen Fussweges erforderlich ist.