d) Es ist grundsätzlich zulässig, öffentliche Fusswege zu verlegen. Die neue Wegstrecke muss verkehrssicher sein und grundsätzlich auch von älteren oder behinderten Personen benutzt werden können. Da im vorliegenden Fall die Fuss- und Wanderweggesetzgebung anwendbar ist, muss der Ersatzweg die Funktionen des alten Weges möglichst gleichwertig erfüllen. Zudem hat er auch künftig die Erschliessungsfunktion für das Grundstück des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Aufgrund der Vorakten ist davon auszugehen, dass die Gemeinde zu diesen Fragen keine weitern Abklärungen getroffen hat.