Es bestehe zwar eine zweite Fusswegerschliessung von unten. Diese weise aber ebenfalls Treppenstufen auf. Da der Zugang von oben die Haupterschliessung sei, müsse der Weg auch als Zufahrt im Sinn von Art. 6 Abs. 2 BauV genügen. Das heisse, die Parzelle müsse über diesen Weg für Sanität und Feuerwehr gut erreichbar sein. Eine Rettung sei über den neuen Weg sicher möglich, aber durch die steile und relativ schmale Treppe sowie durch die Steilheit des Weges besonders zur Winterszeit ziemlich erschwert. Die Anforderung der guten Erreichbarkeit sei sicher nicht erfüllt.