Aus Sicht der einschlägigen VSS-Normen erfülle der neue Weg unabhängig davon, von welchen Annahmen man ausgehe, und wie man die örtliche Situation berücksichtige, die Mindestanforderungen an einen Fussweg nicht. Der neue Wegabschnitt sei lediglich zwischen 0.90 m und 0.95 m breit. Gemäss den Normen sollte ein Weg ohne Begegnungsfall im Minimum 1.00 m, im Bereich von seitlichen Begrenzungen wie Zäunen und Mauern sogar mindestens 1.20 m bis 1.50 m breit sein. Im Begegnungsfall würden die Minimalbreiten 2.00 m im offenen Gelände und 2.50 m im Gelände mit seitlichen Einschränkungen betragen.