Wenn das Kreuzen oder Nebeneinandergehen zweier Personen möglich sein solle, habe ein Fussweg ohne seitliche Begrenzung mindestens 1.50 m bis 2.00 m, mit seitlicher Begrenzung mindestens 2.50 m breit zu sein. Was die Steigung betreffe, würden Rampen mit einer Neigung bis 6 %, in Ausnahmefällen bis 12 %, eine gute Begehbarkeit für alle Benutzergruppen bieten.32 Höheunterschiede bei Fusswegen könnten mit Treppen überwunden werden, wenn für Rampen kein Platz oder kein Land vorhanden sei, wenn die Topografie ungünstig sei oder wenn eine Rampe zu grossen Umwegen führen würde.