c) Das Tiefbauamt hat in seinem Fachbericht vom 29. September 2014 die spezifischen Normen zusammengestellt31 und ausgeführt, dass es keine absoluten Vorgaben gebe. Je nach erwartetem Fussgängeraufkommen, nach gewünschtem Komfort, nach den ortsüblichen Verhältnissen und der speziellen Situation bestehe ein gewisser Ermessensspielraum. Die Berechnung der Wegbreite sei abhängig von diversen 28 VGE 2009/314 vom 22.11.2010, E. 7.2 29 BGer 1C_375/2011 vom 28. Dezember 2011, E. 3.3.3 30 Bundesamt für Strassen (ASTRA)/Fussverkehr Schweiz (Hrsg.). Handbuch Fusswegnetzplanung (Version für