Diese dienen als Entscheidungshilfe und legen die Anforderungen fest, denen Anlagen des Fussgängerverkehrs zu genügen haben. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten müssen. Sie dürfen daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden.29 Die in den Normen aufgeführten Masse sind Richtwerte, die nicht unterschritten werden dürfen. Häufig sind auch aus räumlichen und gestalterischen Gründen breitere Fussgängerflächen als die minimalen Normmasse nötig.30