Unter diesem Aspekt sind die Regeln der Baukunde einzuhalten sowie Normen und Empfehlungen der Fachverbände auch beim Ausbau eines Fussweges zu beachten (vgl. Art. 57 BauV). Es kann daher offen gelassen werden, ob Art. 7a Abs. 1 GBR, der die technischen Anforderungen an die Erschliessung bezüglich Gehwegen und Fahrwegen regelt, auch für (öffentliche) Fusswege einschlägig ist. Es gilt viel mehr der Grundsatz, dass die einschlägigen technischen Normen wie die Schweizer Normen (SN) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) bei Strassenbauvorhaben zu beachten sind.28