22 Abs. 1 BauG). Die Bauverordnung führt dazu aus, dass Bauten und Anlagen möglichst so zu gestalten sind, dass sie für ältere und für behinderte Personen gut erreichbar und benutzbar sind und keine vermeidbaren Verletzungsgefahren schaffen (Art. 85 Abs. 1 BauV). Bei der Gestaltung von Strassenanlagen ist auf die Bedürfnisse der Behinderten Rücksicht zu nehmen (Art. 85 Abs. 2 Bst. c BauV). Fuss- und Gehwege sind nach Möglichkeit rollstuhlgängig zu gestalten (Art. 88 Abs. 1 BauV). Das bedeutet, dass sie wenn möglich eine ohne wesentlichen Widerstand befahrbare Oberfläche besitzen, nicht mehr als 6 % Steigung aufweisen und keine Stufen oder Schwellen haben (vgl. Art. 86 Abs. 1 BauV).