Die negativen Auswirkungen der Mobilität werden möglichst gering gehalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. e SG). Da vorliegend ein Fussweg betroffen ist, muss auch die Fuss- und Wanderweggesetzgebung berücksichtigt werden. Zudem ist die Behindertengleichstellungsgesetzgebung und damit zusammenhängende kantonale Gesetzgebung zu beachten. Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Behinderten offensteht (Art. 22 Abs. 1 BauG).