Die Bauverordnung regelt die Strassengestaltung von Zufahrten näher und bestimmt, dass auf Verkehrssicherheit, Ortsbild und Landschaft Rücksicht zu nehmen und besonderen örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist (Art. 6 Abs. 3 BauV). Zu den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften gehören insbesondere diejenigen der Strassengesetzgebung.27 Bei Strassenbauvorhaben sind insbesondere die Wirkungsziele von Art. 3 SG zu berücksichtigen.