Bauvorhaben sind gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen. Die Bauverordnung regelt die Strassengestaltung von Zufahrten näher und bestimmt, dass auf Verkehrssicherheit, Ortsbild und Landschaft Rücksicht zu nehmen und besonderen örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist (Art. 6 Abs. 3 BauV).