b) Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist die Verlegung des öffentlichen Fussweges (zumindest) baubewilligungspflichtig (vgl. Art. 43 Abs. 2 SG in Verbindung mit 23 Bst. b SV). Soweit sie einen erheblichen Eingriff ins Fuss- und Wanderwegnetz darstellt, ergibt sich die Baubewilligungspflicht zudem aus Art. 33 Abs. 1 SV. Bauvorhaben sind gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen.