a) Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Gemeindevorschriften seien die Richtlinien des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) wegleitend. Es handle sich um eine Neuanlage und nicht um eine Umgestaltung des Zugangsweges. Bis anhin sei sein Grundstück mit einem Fussweg erschlossen worden, der sich dem gewachsenen Gelände anpasste und ohne Treppenstufen auskam. Die Neuanlage führe nun über eine schmale und steile Treppe. Die neue Wegführung entspreche den einschlägigen Normen nicht. Im ursprünglichen Zustand habe der Weg den Anforderungen gemäss Art. 22 BauG betreffend Vorkehren für Behinderte entsprochen.