c) Fuss- und Wanderwege sollen in ihrem Bestand und in ihrer Qualität nicht vermindert werden.25 Müssen die in den Plänen erhaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (Art. 7 Abs. 1 FWG). "Angemessener Ersatz" bedeutet, dass der Ersatzweg die Funktionen des ursprünglichen Wegs möglichst gleichwertig erfüllt. Er muss demnach nicht alle Eigenschaften des ursprünglichen Wegs aufweisen, sondern in erster Linie diejenigen, die für die Erhaltung der ihrer Funktion erforderlich sind.