Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten, Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden (Art. 2 Abs. 3 FWG). Diese Wege können die ihnen zugedachte Funktion nur dann erfüllen, wenn eine möglichst gefahrlose Nutzung gewährleistet ist.24 Deshalb haben die Kantone unter anderem dafür zu sorgen, dass Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können (Art. 6 Abs. 1 Bst. b FWG). Im Kanton Bern sorgen die Gemeinden für die Erfüllung dieser bundesrechtlichen Vorgabe (Art. 44 Abs. 2 SG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SV).