4. Verlegung des öffentlichen Fussweges a) Die Gemeinde Sigriswil hat ihr Fusswegnetz bisher noch nicht in ihrer Richt- oder Nutzungsplanung festgelegt (vgl. Art. 44 Abs. 2 SG und Art 27 Abs. 1 SV22). Gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 61 SV, die die vorläufige Bezeichnung des Fuss- und Wanderwegnetzes bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Pläne regelt, ist der fragliche öffentliche Fussweg Bestandteil des Fuss- und Wanderwegnetzes (Art. 61 Abs. 1 Bst. c SV).