Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zwar erfüllt. Hingegen dürfte die neue Wegführung mit ihrer seitlichen Begrenzung durch Stützmauer und Zaun für die Sanität eher eine Verschlechterung der Erreichbarkeit zur Folge haben. Es ist daher fraglich, ob die Erschliessung des Grundstücks von der Gemeindestrasse her unter diesem Aspekt noch als genügend beurteilt werden kann. Selbst wenn eine Weg- oder Treppenbreite von 90 cm ortsüblich ist, hat die neue Wegführung und -gestaltung zudem zur Folge, dass die Erschliessungsqualität der Parzelle des Beschwerdeführers unbestritten verschlechtert wurde. Ob sie den massgeblichen Normen entspricht, wird in Erwägung 5 geprüft.