Zudem weist er über weite Strecken beidseits seitliche Begrenzungen auf. Im Vergleich zum alten Weg bedeutet auch diese (bestehende) Zugangsmöglichkeit eine Verschlechterung der Erschliessungsqualität. d) Entscheidend ist, ob der neue Fussweg noch eine genügende Erschliessung darstellt. Wesentlich ist einerseits die Frage, ob das Wohnhaus des Beschwerdeführers nach der Verlegung des Fussweges und der Erstellung der Stützmauer für die Feuerwehr und die Sanität gut erreichbar ist. Andererseits muss der neue Fussweg auch künftig seine bisherige Funktion als genügender Hausanschluss erfüllen. 12