86 Abs. 2 BauV war der alte Weg jedoch nicht. Aufgrund der Steigung von 20 % bzw. 15 % war es auch früher nicht möglich, dass eine Rollstuhlfahrerin oder ein Rollstuhlfahrer den Weg ohne fremde Hilfe nutzen konnte. An der Zugangsmöglichkeit von der Kantonsstrasse her hat sich zwar nichts geändert. Der Beschwerdeführer ist daher an sich nicht darauf angewiesen, die neue, schmale und steile Treppe zu benutzen. Allerdings ist der Weg von der Kantonsstrasse bis zu seiner Liegenschaft fast dreimal so lang wie derjenige vom L.________ Weg her, ebenfalls sehr steil und schmal (zwischen 1.18 m und 0.95 m breit). Zudem weist er über weite Strecken beidseits seitliche Begrenzungen auf.