Auf der anderen Seite bilden ein Mäuerchen, eine Bepflanzung sowie die Stützmauer der Beschwerdegegner die Begrenzung. Vor der Wegverlegung konnte der Beschwerdeführer sowohl seine Wocheneinkäufe als auch schwerere Gegenstände relativ bequem von der Gemeindestrasse aus über den alten Weg tragen oder mit einem Einkaufs- oder Handwagen zu seinem Wohnhaus transportieren. Es war gemäss seinen Angaben auch möglich, seine gehbehinderte Partnerin in einem Rollstuhl zum Haus zu fahren. Rollstuhlgängig im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BauV war der alte Weg jedoch nicht.