Gartentor der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Länge von circa 46 m auf. Am unteren Ende des Fussweges hat es (unverändert) vier Treppenstufen und der (alte) Fussweg ist 1.18 m breit. Anschliessend wird er schmaler und weist eine Breite von 95 cm auf. Zudem wird er von Gartenzäunen begrenzt. Auf der Höhe der Parzellengrenze zwischen dem Grundstück Sigriswil Grundbuchblatt Nr. O.________ und dem Grundstück des Beschwerdeführers beträgt die lichte Breite des Fussweges 1 m.