Es ist daher grundsätzlich hinreichend erschlossen. Da der Beschwerdeführer nicht direkt zu seinem Wohnhaus fahren kann, hat er einen Parkplatz in der Einstellhalle des Altersheims E.________ gemietet. Um Einkäufe nachhause zu bringen, stellt er seinen Wagen jeweils kurz auf dem L.________ Weg ab und transportiert die Waren zu Fuss zu seinem Wohnhaus. Ursprünglich verlief der alte Fussweg im oberen Bereich in einem Bogen über die Parzelle der Beschwerdegegner. Er wies im obersten Teil eine Steigung von 20 % und im unteren Teil eine Steigung von circa 15 % auf. Er war circa 0.90 cm breit und wies keine seitlichen Begrenzungen auf.