c) Das Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich in einer starken Hanglage. Es verfügt über keinen direkten Anschluss an eine öffentliche Kantons- oder Gemeindestrasse und es kann mit Fahrzeugen nicht erreicht werden. Die Verbindung ab den beiden öffentlichen Strassen erfolgt lediglich über einen öffentlichen Fussweg. Zugunsten des Grundstücks des Beschwerdeführers bestehen keine privaten Wegrechte auf den Nachbarparzellen. Sowohl die Kantonsstrasse als auch die Gemeindestrasse führen aber genügend nahe an das Grundstück heran. Unbestritten ist deshalb, dass es über eine hinreichende Zufahrt verfügt. Es ist daher grundsätzlich hinreichend erschlossen.