Ebenso ist erlaubt, dass das Verbindungsstück zwischen dem allgemeinen Strassennetz und dem Baugrundstück aus einer Fussverbindung besteht, die Treppenstufen enthält. Der öffentliche Fussweg darf aber nicht derart verändert werden, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht mehr hinreichend erschlossen ist.