Der öffentliche Fussweg stellt die einzige Verbindung mit dem öffentlichen Strassennetz dar. Dem Beschwerdeführer ist deshalb darin zuzustimmen, dass der Zugang zu seinem Grundstück nicht ersatzlos aufgehoben werden oder derart verändert werden darf, dass er den Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung nicht mehr entspricht. Hingegen ist es grundsätzlich zulässig, einen (öffentlichen) Fussweg umzugestalten oder zu verlegen. Ebenso ist erlaubt, dass das Verbindungsstück zwischen dem allgemeinen Strassennetz und dem Baugrundstück aus einer Fussverbindung besteht, die Treppenstufen enthält.