Verbindung mit dem öffentlichen Strassennetz zu sorgen oder eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 85 Abs. 4 SG). Anstösserinnen und Anstösser dürfen nicht vom Zugang zu einer Strasse abgeschnitten werden, ohne dass ihnen zum Ersatz ein anderer Zugang eröffnet wird.20 Ein Bauvorhaben, das auf die Erschliessung benachbarter Parzellen keine Rücksicht nimmt, oder sogar dazu führt, dass andere Liegenschaften nicht mehr hinreichend erschlossen sind, kann nicht bewilligt werden.21 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine private Hauszufahrt noch über ein privates Fusswegrecht. Der öffentliche Fussweg stellt die einzige Verbindung mit dem öffentlichen Strassennetz dar.