7 BauV regelt zwar die Fahrbahnbreite von Zufahrtsstrassen. Für Wegstücke oder Treppen sind demgegenüber keine Masse für die erforderlichen Weg- bzw. Treppenbreiten vorgeschrieben. Auch hier gilt jedoch, dass Zu- und Weggang für die Benutzerinnen und Benutzer sicher sein müssen.19 Für die Frage, ob der Zugang zum Grundstück genügt, sind deshalb die Normen und Empfehlungen der Fachverbände zu beachten (vgl. Art. 21 Abs. 1 BauG und Art. 57 Abs. 2 BauV). Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Behinderten offensteht (Art. 22 Abs. 1 BauG).