Die Zufahrt kann aus einem Strassenteil und einem Wegstück oder einer Treppe bestehen, wenn Bauten und Anlagen für die Feuerwehr und Sanität gut erreichbar bleiben. Das Wegstück soll in der Regel nicht länger als 100 m sein (Art. 6 Abs. 2 BauV). Hauszufahrten und Hausanschlüsse, die ein Gebäude oder eine zusammengehörende Gebäudegruppe mit dem Erschliessungsnetz verbinden (Art. 106 Abs. 3 BauG), sind somit ebenfalls Teil der Erschliessung. Ihre Planung und ihr Bau ist jedoch Sache der jeweiligen Grundeigentümer.18 Art. 7 BauV regelt zwar die Fahrbahnbreite von Zufahrtsstrassen.