b) Den Gemeinden obliegt die Aufgabe, die Bauzone zu erschliessen (Art. 19 Abs. 2 RPG15 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 Bst. a und Art. 108 Abs. 1 BauG). Verfügen Parzellen in der Bauzone über keinen genügenden Zugang zur öffentlichen Strasse, ist dieser Mangel nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie mit öffentlichrechtlichen Mitteln zu beheben.16 Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benutzerinnen und Benutzer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die Zufahrt soll verkehrssicher