Das Grundstück des Beschwerdeführers liege in der Bauzone und sei bis anhin durch den Fussweg ab der L.________-Strasse erschlossen worden. Die Gemeinde sei aufgrund ihrer Erschliessungspflicht daher nicht berechtigt, diesen öffentlichen Fussweg derart umzugestalten, dass das Grundstück Nr. G.________ nicht mehr rechtsgenüglich erschlossen sei. Der Zugang zum Grundstück des Beschwerdeführers sei durch die Verengung des Wegstücks und durch die Treppenstufen erheblich erschwert worden. Die Möbel seiner Partnerin hätten aus diesem Grund bis heute nicht gezügelt werden können. Ein weiteres Problem werde die anstehende Erneuerung der Heizungsanlage sein.