Die Vorinstanz liege falsch mit der Erwägung, die Erschliessung über einen dienstbarkeitsrechtlich sichergestellten öffentlichen Fussweg dürfe aufgehoben oder beeinträchtigt werden, weil der Beschwerdeführer nicht zugleich über ein privates Wegrecht verfüge. Es sei Zweck der öffentlich-rechtlichen Erschliessungspflicht, derartige Situationen zu vermeiden und die Erschliessung sicherzustellen, und zwar unabhängig vom Bestand zusätzlicher privater Rechte. Das Grundstück des Beschwerdeführers liege in der Bauzone und sei bis anhin durch den Fussweg ab der L.________-Strasse erschlossen worden.