a) Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Erschliessungspflicht der Gemeinde ergebe sich ein Verbot, die rechtsgenügende Erschliessung eines Grundstücks in der Bauzone wieder aufzuheben. Die Erschliessung sei bisher durch das öffentliche Wegrecht genügend gewährleistet worden. Die Vorinstanz liege falsch mit der Erwägung, die Erschliessung über einen dienstbarkeitsrechtlich sichergestellten öffentlichen Fussweg dürfe aufgehoben oder beeinträchtigt werden, weil der Beschwerdeführer nicht zugleich über ein privates Wegrecht verfüge.