Mangels Veränderung der Widmung war daher kein spezieller Gemeindebeschluss nötig. Dieser läge im Übrigen vor: Zum einen hat die Planungs-, Volkswirtschafts-, Tiefbau- und Umweltkommission (PVTUK) der Verlegung des Weges zugestimmt14. Zum anderen hat der Gemeinderat von Sigriswil das nachträgliche Baugesuch mitunterzeichnet. Laut Art. 44 Abs. 2 SG planen, bauen und unterhalten die Gemeinden die Fuss- und Wanderwege. Anders als der Beschwerdeführer meint, war die Gemeinde deshalb auch berechtigt, eine geänderte Wegführung zu genehmigen. 3. Genügende Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers