Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stellt die Verlegung des öffentlichen Fussweges entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder eine Entwidmung noch eine Umwidmung dar. Aufgrund der Messungen anlässlich des Augenscheins wies der alte Fussweg im oberen Teil eine Steigung von 20 % und im unteren Teil eine Steigung von circa 15 % auf. Er war somit nicht rollstuhlgängig (vgl. Art. 88 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 BauV13). Es trifft daher nicht zu, dass eine Kategorie von Personen neu von der Nutzung ausgeschlossen ist. Der Weg ist auch nach seiner Verlegung ein öffentlicher Fussweg. Mangels Veränderung der Widmung war daher kein spezieller Gemeindebeschluss nötig.