d) Von einer Umwidmung wird gesprochen, wenn der öffentliche Gebrauch der Sache nicht generell aufgehoben wird, sondern lediglich bestimmte Benutzerkategorien oder Benutzungsarten künftig davon ausgeschlossen werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Strassenabschnitt für Motorfahrzeuge geschlossen wird und künftig nur noch dem Fussgänger- und Veloverkehr offensteht.12 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stellt die Verlegung des öffentlichen Fussweges entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder eine Entwidmung noch eine Umwidmung dar.