Breite und genauer Verlauf sind jedoch nicht in einem Plan verbindlich festgelegt. Nach der damaligen Rechtslage wurde eine solche Servitut grundsätzlich als blosse zivilrechtliche Belastung des Privatgrundstücks zu Gunsten der Allgemeinheit verstanden.6 Nach geltendem Recht sind Strassen und Wege, die (bis heute) mit einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit belegt sind, dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Strassen im Sinne von Art. 9 SG.7 Der fragliche Fussweg ist deshalb unbestritten eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SG.