b) Laut Art. 4 Abs. 1 SG4 gelten als öffentliche Strassen die dem Gemeingebrauch offen stehenden Strassen, Wege und Plätze. Sie werden nach ihrer Bestimmung und Bedeutung eingeteilt in Nationalstrassen, Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch (Art. 4 Abs. 2 SG). Im Privateigentum stehende Strassen gelten als öffentliche Strassen, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind (Art. 9 SG). Privatstrassen werden dem Gemeingebrauch gewidmet durch Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zugestimmt hat (Art. 13 Abs. 3 Bst. a SG), durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit (Art. 13