Diese Kategorie von Benützern werde durch die Umgestaltung ausgeschlossen, da der Weg neu von keiner Seite her mit einem Rollstuhl oder einem Rollator benutzt werden könne. Früher habe der Fussweg auch mit einem Handkarren zum Gepäcktransport oder zum Transport von Mobiliar begangen werden können. Auch dies sei nicht mehr möglich. Eine Umwidmung benötige nicht nur ein Baubewilligungsverfahren, sondern auch einen Beschluss des zuständigen kommunalen Organs. Dieser fehle. Die Umwidmung des Fussweges im Baubewilligungsverfahren sei deshalb unzulässig. Hinzu komme, dass die Einwohnergemeinde Sigriswil gar nicht berechtigt wäre, die aktuelle Wegführung zu genehmigen.