a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es liege eine Umwidmung des öffentlichen Fussweges vor, da er heute von einer bestimmten Kategorie von Benützern nicht mehr begangen werden könne. Vor der unbewilligten Umgestaltung habe der Fussweg im oberen Bereich weder Treppenstufen noch andere Hindernisse enthalten und lediglich ein mässiges Gefälle aufgewiesen. Er sei somit auch für behinderte oder in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkte Personen begehbar gewesen. Diese Kategorie von Benützern werde durch die Umgestaltung ausgeschlossen, da der Weg neu von keiner Seite her mit einem Rollstuhl oder einem Rollator benutzt werden könne.