4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte im Beisein der Parteien, der Gemeinde, des Kreisfeuerwehrinspektors und eines Vertreters des Oberingenieurkreises I des Tiefbauamtes einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und der Oberingenieurkreis I verfasste einen Fachbericht. Anschliessend konnten die Beteiligten Schlussbemerkungen einreichen. 5. Auf die Rechtsschriften, den Fachbericht sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.