Fusswegs zugestimmt. Es liege keine Umwidmung vor. Die Anlage entspreche dem bereits bestehenden unteren Teil und damit den örtlichen Verhältnissen und der Praxis der Gemeinde. An exponierten Hanglagen sei eine behindertengerechte Bauweise kaum realisierbar und nicht verhältnismässig. Die Beschwerdegegner seien dahingehend instruiert worden, die Stützmauer (inklusive der notwendigen Absturzsicherung) nicht höher als 1.20 m ab gewachsenem Terrain auszuführen, ansonsten bestehe die Baubewilligungspflicht. Die Gitterrostkonstruktion mit gebrochenen Steinen habe sich bewährt und sei eine Ergänzung der bereits früher bewilligten Stützmauer.