In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2014 weisen die Beschwerdegegner darauf hin, dass die Gemeinde im Januar 2013 die Verlegung des öffentlichen Weges an die Grundstücksgrenze schriftlich bewilligt habe. Durch die Verlegung habe der Beschwerdeführer einen direkten Zugang zu seiner Liegenschaft erhalten. Die Privatsphäre beider Parteien sei gewährleistet. Die Stützmauer sei von einem Sigriswiler Baugeschäft geplant und fachgerecht ausgeführt worden. Da keine Parkmöglichkeiten am L.________ Weg bestünden, habe der Beschwerdeführer einen Einstellhallenplatz im Altersheim E.________ gemietet.