3. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 10. Juni 2014 beantragt der Regierungsstatthalter die Abweisung der Beschwerde. Er macht insbesondere geltend, es liege keine Umwidmung vor und die zuständige Baupolizeibehörde habe dem Vorhaben zugestimmt. Ob und wie das Grundstück des Beschwerdeführers behindertengängig erschlossen werden müsste, wäre erst bei baulichen Veränderungen seines Grundstücks zu prüfen. Die Gitterkonstruktion mit gebrochenen Steinen sei weit verbreitet und habe sich bewährt. Es fehlten jegliche Hinweise auf die behauptete fehlende Stabilität.