2. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 Baubeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) erhoben. Er beantragt, dem nachträglichen Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen und den Beschwerdegegnern sei eine kurze Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anzusetzen. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, da eine Umwidmung vorliege, sei ein Beschluss des zuständigen kommunalen Organs notwendig. Nach der Verlegung des Fusswegs sei sein Grundstück nicht mehr genügend erschlossen. Die neue Weganlage verletze die massgeblichen Normen und sei nicht behindertengerecht.